Der Hersteller / Inverkehrbringer ist und bleibt über die gesamte Zeitdauer der Bereitstellung hin für sein Produkt verantwortlich. Diese Verpflichtung ist vergangenheitsbezogen und das bedeutet für ihn in zweifacher Hinsicht folgendes:
Sowohl im zivilrechtlichen als auch im öffentlichen Produktverkehrsrecht ist der Hersteller / Inverkehrbringer verantwortlich dafür, Risiken des bereits in Verkehr gebrachten Produktes zu ermitteln und zu bewerten. Wir nennen das Revision:
Diese teilt sich in eine aktive und eine passive Produktbeobachtungsverpflichtung auf. Insbesondere technische Produkte erfordern die Implementierung eines Risikomanagementsystems für die Dauer des Lebenszyklusses eines Produktes, das eine regelmäßige systematische Aktualisierung erforderlich machen kann. Im Übrigen richtet sich der Umfang der Produktbeobachtungsverpflichtung nach der Art eines möglichen Schadens, der Wahrscheinlichkeit seines Eintrittes und der Schwere im Ausmaß.