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legal check-up

im Bereich der Vorvermarktung

Unser legal checkup zeitlich vor der Vermarktung Ihrer eigenen Produkte ist vor allem sinnvolle Prävention und immer ökonomisch. Unsere jahrzehntelange Erfahrung zeigt uns, dass die Wirtschaft im Bereich der Konstruktion und Erzeugung sicherer Produkte gut aufgestellt ist. Die Nachfragen häufen sich jedoch bei Produktkennzeichnungen, Verpackungsvorgaben und bei Bedienungsanleitungen sowie Konformitätserklärungen. Auch im OEM-Kundengeschäft sind Private Label Hersteller unsicher, wie sie rechtstechnisch den tatsächlichen Hersteller in den Pflichtenkatalog zur Konformitätsbewertung verbindlich einbinden können. Hier gestalten wir Ihre Verträge rechtssicher.

Wer die Non-Konformität erst in der Nachmarktkontrolle veranlassen muss, investiert nicht nur mehr Aufwand zur Herstellung der Legalität (z. B. durch neue Produktkennzeichnung, neue Verpackung, neue Bewerbung, neue Kataloge, neue Infos an Händler und Verbraucher, ggf. Umrüstung der Produkte etc.) sondern in vielen Fällen auch notwendigen Mehraufwand für strategisch kluge Kommunikation auf der Vertriebsebene. Schlimmstenfalls entsteht Mehraufwand nach behördlicher Einschaltung unter Androhung oder Vollzug verkehrsbeschränkender Maßnahmen, die nicht selten auf Initiative des knallharten Wettbewerbes eingeschaltet werden, vom Imageschaden ganz zu schweigen.

Unser legal check up verschafft Ihnen die notwendige Sicherheit, Ihre Produkte sorgenfrei, d. h. ohne ökonomische Risiken von Rückruf, Warnung, Bußgeldern oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vermarkten zu dürfen.

Vorausschauende Produktauslobung:

Die Produktauslobung stellt eine wesentliche Stellschraube für die Kennzeichnungserfordernisse dar. So kann ein und dasselbe Produkt aufgrund der konkreten Auslobung unter den Anwendungsbereich einer harmonisierenden EU-Normierung oder innerstaatlichen Regelung fallen, wodurch bestimmte erhöhte Produktanforderungen und Kennzeichnungspflichten entstehen, die bei einer vorausschauenden Produktauslobung möglicherweise vermeidbar gewesen wären.

Wir leisten legal support bei der Identifikation der in zutreffender Weise anzuwendenden Europäischen Rechtsregelungen, in denen oder ihren Anhängen die grundlegenden Produktanforderungen regelmäßig definiert sind.

Die nachstehenden Beispiele zeigen, dass viele Produkte im Grenzbereich zwischen den Anwendungsbereichen mehrerer Regelungen liegen und durch die zu definierende Auslobung wichtiger Gestaltungsspielraum geschaffen werden kann, um dadurch die Kennzeichnungspflichten zu beeinflussen.

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So kann z. B. ein zur Desinfektion von Händen in den Verkehr gebrachtes Produkt je nach Auslobung entweder als Biozid-Produkt, als Kosmetik-Produkt oder sogar als Arzneimittel einzustufen sein. Jede dieser Verordnungen zieht ganz erheblich unterschiedliche Melde- und Zulassungsanforderungen sowie Kennzeichnungsverpflichtungen nach sich. Hier kann bei einer entsprechend vorausschauenden Auslobung viel Aufwand rund um die Vertriebsfähigkeit des Produktes vermieden werden.

Auch bei Algenbekämpfungsmitteln, die regelmäßig Biozid-Produkte darstellen, kann die vorausschauende Auslobungsgestaltung dazu führen, dass ein bestimmter Altwirkstoff noch weiter zum Einsatz kommen kann, ohne dass eine neue Zulassung für das Biozid-Produkt erworben werden muss.

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Auch z. B. ein Wurf-Gadget, das für die Freizeitgestaltung bspw. am Strand vorgesehen ist, kann durch eine entsprechende Auslobung und Gebrauchsanweisungsgestaltung in Richtung „Sportgerät“ deklariert werden, so dass dann im Zweifel nicht die Anforderungen der strengeren Spielzeug-Richtlinie beachtet werden müssen.

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Sind künstliche Fingernägel oder Fingernagelschmuck Kosmetika? Die Beurteilung der Frage, ob es sich um Kosmetika handelt oder um Bedarfsgegenstände, hat enorme Auswirkungen auf die Produktkennzeichnungsverpflichtung. Tatsächlich handelt es sich um Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt nach § 2 Abs. 6 Nr. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, so dass man für die Beurteilung der Frage, wie die Produkte zu kennzeichnen sind, auf das Produktsicherheitsgesetz zurückgreifen muss.

Wöchentlich gibt es Meldungen im Safety Gate der Europäischen Union über gefährliche Produkte. Spitzenreiter sind regelmäßig Spielzeuge aber auch Elektroartikel und Zubehör sowie Schmuck.

In der Corona-Zeit gab es diverse Produktrückrufe von Atemschutzmasken aber auch von Bekleidungsstücken und Kosmetikprodukten. Bei den Spielzeugen gibt es die klassischen Probleme von Erstickungs- und Strangulierungsgefahren oder verbotener Chemikalien. Bei vielen Produkten können sich Kleinteile oder das Füllmaterial lösen und es droht Erstickungsgefahr. Die Produkte verstoßen häufig gegen die Anforderungen der Spielzeugrichtlinie und der einschlägigen europäischen Norm EN 71-1. Schmuck weist häufig eine überhöhte Menge an Cadmium auf, das die Gesundheit, Nieren und Knochen schädigen

und sogar Krebs verursachen kann. Wenn die Produkte nicht der REACH-Verordnung entsprechen, werden sie mit Verkaufsverboten verhängt oder Produktrückrufe erfolgen.

Die verschiedenen Elektroprodukte, gleich ob Haartrockner, Verlängerungskabel, Weihnachtsketten, Adapter weisen häufig schlechte Produktqualität auf, es kann zu Verbrennungen oder Inbrandsetzung führen. Hier sind die Niederspannungsrichtlinie und die Europäischen Normen EN 60598, EN 60335, EN 60974-1, EN 60309-1 und EN 60309-2 relevant. Das Elektroprodukt Nasentrimmer enthielt eine übermäßige Menge polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK), kann Krebs verursachen und steht nicht im Einklang mit der REACH-Verordnung.

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